Patientenruf-Systeme

Lichtrufanlagen sind Rufanlagen, mit deren Hilfe Personen herbeigerufen oder gesucht oder Informationen weitergegeben werden sollen.

Kennzeichnend für diese Anlagen ist eine mehr oder minder große Gefahr, die für den Rufenden oder Dritte auftreten kann, wenn Rufe infolge einer Störung nicht signalisiert werden oder Störungen nicht rechtzeitig erkannt werden.
beispielsweise in

  • Krankenhäusern
  • Alten- oder Seniorenheimen
  • Pflegeheimen
  • Forensischen Kliniken
  • Justizvollzugsanstalten

Die DIN VDE 0834 beschreibt ein menschliches Umfeld, in dem ein Hilfesuchender Personen herbeiruft. Die Norm gilt überall, Anwendungsbereiche wie Krankenhaus, Haftanstalt, Altenheim werden nur als mögliche Beispiele aufgezählt. Die Norm setzt Rahmenbedingungen für technische Grenzwerte, für Zeit- und Funktionsabläufe und für die Schnittstelle Mensch und Anlage.

Rufanlagen sind eigenständige Anlagen. Sie besitzen ein eigenes, von allen Fremdgewerken unabhängiges Leitungs- oder Übertragungsnetz, das von Geräten der Rufanlage selbst gesteuert und überwacht werden muss. Geräte der Rufanlage dürfen Funktionen der Fernmelde-, Medien- und Informationstechnik wahrnehmen, um dem Benutzer (z.B. dem Patienten) ein geschlossenes und aufeinander abgestimmtes Leistungspaket anbieten zu können. Dies sind beispielsweise Lichtsteuerungen, Rundfunkempfang, Fernbedienung von TV-Geräten, Telefonanschluss und Inkassofunktionen.

Ruffunktionen müssen gemäß DIN VDE 0834 immer uneingeschränkt Priorität vor allen anderen Diensten haben, ein Notbetrieb muss gewährleistet sein.

Die Anlage muss über sichere Trennstellen gegen die Übertragung unzulässig hoher Spannungen geschützt und funktionell absolut unabhängig von Fremdgewerken sein, die an die Rufanlage angekoppelt sind. Ein Datenaustausch mit weiteren Sicherheits- und Kommunikationssystemen darf nur über vom Hersteller zertifizierte Schnittstellen erfolgen.

So darf beispielsweise ein Abschalten der Telefonnebenstellenanlage, der Ausfall eines TV-Gerätes oder der Kurzschluss einer Bettenleuchte unter keinen Umständen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Rufanlage und deren Funktionsmerkmalen haben.

Die Nutzung der Rufanlage ersetzt beim Einsatz von medizinisch technischen Geräten oder Geräten der Intensivpflege nicht die Vorschriften für das Personal und die Aufsichtspflicht beim Betrieb solcher Geräte. Die Anlage kann jedoch Meldungen zur Beschleunigung der Ruf- oder Alarmbefolgung zusätzlich übertragen.

(Auszug ZVEI)

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